Allgemeine Mandatsbedingungen der Kanzlei Reichard 
(nachfolgend: "Rechtsanwalt").

Der Rechtsanwalt bearbeitet die von ihm übernommenen Mandate zu folgenden Bedingungen:

1. Zustandekommen des Mandats

Der Vertrag, das Mandatsverhältnis kommt erst mit Annahme durch den Rechtsanwalt zustande. Weder das unaufgeforderte Zusenden von Unterlagen, bzw. E-Mails noch das Hinterlassen einer Nachricht auf einem Anrufbeantworter bzw. einer anderen Mailbox begründen ein Mandatsverhältnis ohne ausdrückliche Bestätigung durch den Rechtsanwalt. Bei einer Anfrage auf Mandatsübernahme über die Plattform Dritter gelten die dortigen Vertragsbedingungen vorrangig vor den hier zusammengefassten Bedingungen. Für die Annahmefristen gilt § 147 BGB.

2. Gegenstand der Rechtsberatung und -vertretung

Das Mandatsverhältnis bezieht sich auf den konkret vom Mandanten bezeichneten Sachverhalt. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, Ermittlungen zum Sachverhalt durchzuführen. Die rechtliche Bewertung und Bearbeitung beziehen sich auf den vom Mandanten mitgeteilten Sachverhalt. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung erbringt der Rechtsanwalt seine Dienstleistungen grundsätzlich nur auf Grundlage des zur Zeit des Mandats in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts. Die Leistungen beziehen sich auf den Zeitpunkt, der für die Prüfung des relevanten Problems maßgeblich ist, eine fortlaufende Pflege, Beobachtung und Anpassung an neue Bedingungen rechtlicher oder tatsächlicher Art wird nicht geschuldet, soweit die Parteien dies nicht ausdrücklich vereinbart haben. 

Sofern die Rechtsangelegenheit ausländisches Recht berührt, weist der Rechtsanwalt hierauf rechtzeitig hin. Steuerliche Auswirkung zivilrechtlicher Gestaltungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte (z.B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) zu prüfen.

Der Rechtsanwalt ist seinerseits berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats fachkundige Dritte nach Zustimmung mit dem Mandanten heranzuziehen. Hierdurch entstehende Zusatzkosten sind rechtzeitig mit der Mandantschaft abzustimmen.

3. Gebührenhinweis

Es wird gem. § 49 Abs. 5 BRAO darauf hingewiesen, dass sich die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert berechnen, es sei denn, es wurde gem. § 4 RVG eine Vergütungsvereinbarung getroffen. Die Vergütung auf Basis einer Vergütungsvereinbarung kann die gesetzlichen Gebühren übersteigen.

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht. In solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

4. Pflichten des Rechtsanwalts

Der Rechtsanwalt ist zur sorgfältigen Mandatsführung verpflichtet. Er unterrichtet den Mandanten angemessen im jeweils beauftragten Umfang über das Ergebnis seiner Bearbeitung.

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, im Rahmen seiner Auftragsdurchführung die tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Situation des Mandanten richtig und im notwendigen Umfang wiederzugeben. Dabei ist er berechtigt, die von dem Mandanten genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu-grunde zu legen. Korrespondenzsprache ist deutsch.

Der Rechtsanwalt ist berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht dem Rechtsanwalt ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Über das Bestehen eines Mandats und Informationen im Zusammenhang mit dem Mandat darf sich der Rechtsanwalt gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, nur äußern, wenn der Mandant ihn zuvor von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

Für den Mandanten eingehende Gelder wird der Rechtsanwalt treuhänderisch verwahren und unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle ausbezahlen.

Der Rechtsanwalt wird alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen.

 

5. Widerrufsbelehrung für Verbraucher


Als Verbraucher steht Ihnen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Ein Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.


Widerrufsbelehrung


Widerrufsrecht


Sie haben als Verbraucher im Sinne der Verbraucherschutzbestimmungen das Recht, Ihre Vertragserklärung hinsichtlich des mit uns geschlossenen Anwaltsvertrages binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen, sofern der gegenständliche Anwaltsvertrag entweder unter gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragsparteien außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten der Kanzlei Juliane Reichard oder unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurde. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie dem Rechtsanwalt Juliane Reichard, Speckelsteinweg 5, 53359 Rheinbach, kanzlei(at)kanzlei-reichard.de mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.


Folgen des Widerrufs


Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, hat der Rechtsanwalt alle Zahlungen, die er von Ihnen erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei ihm eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet er dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Besonderer Hinweis zum vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht erlischt, bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen (wie hier), wenn die Dienstleistung vollständig erbracht wurde und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen wurde, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

 

6. Obliegenheiten und Pflichten des Mandanten

Zwecks Gewährleistung einer sachgerechten und erfolgreichen Mandatsbearbeitung treffen den Mandanten folgende Obliegenheiten und Pflichten:

Der Mandant wird den Rechtsanwalt über alle mit dem Mandatsauftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihnen sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen.

Der Mandant informiert den Rechtsanwalt umgehend über Änderungen seiner Anschrift, der Telefon- und Faxnummer, der E-Mail-Adresse etc. und ferner über längerfristige Ortsabwesenheit oder sonstige Umstände, die seine vorübergehende Unerreichbarkeit begründen.

Der Mandant wird die ihm von der Kanzlei übermittelten Schreiben und Schriftsätze des Rechtsanwalts, die ihm vorab als Entwurf übersandt worden sind, umgehend sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sind. Er wird den Rechtsanwalt sodann umgehend darüber informieren, ob die Schreiben und Schriftsätze in der ihm vorgelegten Fassung an Dritte übersandt werden können.

Der Mandant ist verpflichtet, soweit Fristablauf droht und ihm dieser bekannt ist, den Rechtsanwalt ausdrücklich darauf hinzuweisen. Der Rechtsanwalt ist zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten schriftlichen Auftrag erhalten und angenommen haben.

7. Rechtsschutzversicherung

Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.

8. Speicherung und Verarbeitung von Daten des Mandanten

Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die ihm anvertrauten Daten des Mandanten im Rahmen des Mandats mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten.

9. Unterrichtung des Mandanten per Fax

Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen über diesen Faxanschluss mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er Faxeingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.

10. Unterrichtung des Mandanten per E-Mail

Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusendet. Im Übrigen gilt Ziff. 9 dieser Bedingungen entsprechend. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Mandant zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies dem Rechtsanwalt mit.

11. Zahlungspflicht des Mandanten; Abtretung

Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung des Rechtsanwalts angemessene Vorschüsse und spätestens nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung des Rechtsanwalts zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, zu verrechnen.

Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Rechtsanwalts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

12. Beendigung des Mandatsverhältnisses

Das Mandatsverhältnis endet durch Erledigung des Auftrags oder durch Kündigung. Jeder Vertragspartner ist berechtigt das Mandatsverhältnis jederzeit zu kündigen. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass er im Falle einer Kündigung ohne wichtigen Grund zur Vergütung des Rechtsanwalts verpflichtet bleibt. Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund bleibt die Verpflichtung zur gesetzlich geschuldeten Vergütung bestehen.

Der Rechtsanwalt ist berechtigt, bei Verzug des Mandanten mit der Zahlung fälliger Honorarrechnung die Bearbeitung des Mandats einzustellen bzw. das Mandat ruhen zu lassen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Verweigert der Mandant ernsthaft und endgültig die Zahlung der offenen Honorarrechnung, ist der Rechtsanwalt berechtigt, das Mandat niederzulegen.

Besteht aufgrund prozessrechtlicher Regeln eine Verpflichtung des Rechtsanwalts auch nach Mandatsende, so wird der Rechtsanwalt im Rahmen des vermuteten Interesses des ehemaligen Mandanten weiter tätig. Dies betrifft insbesondere die Reglungen zum Anwaltsprozess, bei dem der Mandant unverzüglich nach Kündigung des Mandates die Übernahme des Mandates durch einen anderen Prozessbevollmächtigten anzeigen wird. Die anfallende Vergütung für notwendige Prozesshandlungen nach Mandatsende schuldet der Mandant nach den gesetzlichen Vergütungsregeln unabhängig von der Vergütung im Rahmen des Mandates.

13. Aktenaufbewahrung und Vernichtung

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 Satz 2 BRAO.

14. Urheberrecht

An den von der Kanzlei erstellten Schriftstücken, wie Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen, erhält der Mandant erst mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars ein einfaches Nutzungsrecht. Bis zur vollständigen Bezahlung ist deren Nutzung nur auf Widerruf gestattet.

Alle beruflichen Äußerungen, insbesondere Gutachten, Textvorlagen und Schriftsätze dürfen nur in vorgesehener Form und Umfang verwendet werden. Insbesondere bleiben die Urheberrechte vorbehalten. Eine Veröffentlichung, Weitergabe an Dritte oder sonstige Verwertung außerhalb der mandatsgemäßen Verwendung darf nicht ohne die Zustimmung des Rechtsanwalts erfolgen. Werden dem Mandanten Verwendungen durch Dritte bekannt, die er nicht zu verantworten hat, so verpflichtet sich der Mandant zur Unterstützung bei der Wahrung der Interessen des Rechtsanwalts, insbesondere der unverzüglichen Mitteilung an diesen.

15. Haftung

Der Rechtsanwalt haftet dem Mandanten für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund.

Die Haftung des Rechtsanwalts aus dem Mandatsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hiermit auf 250.000.- Euro beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht bei grob-fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung sowie für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.

Auf Verlangen und Kosten des Mandanten kann im Einzelfall eine weitergehende Zusatzversicherung abgeschlossen werden

16. Schlussbestimmungen

Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.

Ist der Mandant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das am Kanzleisitz des Rechtsanwalts zuständige Gericht, sofern nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Dasselbe gilt, wenn der Mandant keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen sind.